Rund 7 Millionen Menschen in Deutschland arbeiten in einem Minijob. Trotz der geringen Arbeitszeit gelten auch für geringfügig Beschäftigte umfangreiche arbeitsrechtliche Regelungen – einschließlich der Pflicht zum schriftlichen Nachweis der Arbeitsbedingungen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Besonderheiten ein Minijob-Vertrag hat, welche Pflichtangaben er enthalten muss und wie Sie eine rechtssichere Vorlage erhalten.
Was ist ein Minijob?
Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV) liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro (Stand 2026, dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt) nicht überschreitet. Die Grenze wird jährlich angepasst und ergibt sich aus der Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, gerundet auf volle Euro. Daneben gibt es den kurzfristigen Minijob, bei dem die Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.
Brauche ich einen schriftlichen Minijob-Vertrag?
Ja. Auch wenn der Arbeitsvertrag selbst formfrei ist, verpflichtet das Nachweisgesetz den Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen – und zwar unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Die Frist ist seit 2022 verkürzt: Wesentliche Angaben müssen bereits am ersten Arbeitstag schriftlich vorliegen. Bei Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro. Eine vollständige Checkliste der Pflichtangaben finden Sie unter /blog/was-muss-in-einen-arbeitsvertrag.
Pflichtangaben im Minijob-Vertrag
Grundsätzlich gelten für den Minijob-Vertrag dieselben Nachweispflichten wie für jeden anderen Arbeitsvertrag. Darüber hinaus sollten jedoch einige Besonderheiten berücksichtigt werden:
- Ausdrückliche Bezeichnung als geringfügige Beschäftigung (Minijob)
- Höhe des Arbeitsentgelts mit Hinweis auf die Geringfügigkeitsgrenze
- Hinweis auf das Recht zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (der Arbeitnehmer ist seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, kann sich aber auf Antrag befreien lassen)
- Angabe der wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit
- Hinweis auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EntgFG – auch Minijobber haben diesen Anspruch!)
- Hinweis auf den Urlaubsanspruch (auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem BUrlG)
- Angaben zu Kündigungsfristen (es gelten die gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB)
Unterschiede zum regulären Arbeitsvertrag
Arbeitsrechtlich genießen Minijobber grundsätzlich denselben Schutz wie Vollzeitbeschäftigte. Es gibt jedoch wichtige sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Unterschiede:
- Sozialversicherung: Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge (13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage). Der Arbeitnehmer zahlt den Differenzbetrag zur vollen Rentenversicherung (3,6 %), kann sich aber befreien lassen.
- Steuer: Das Entgelt kann pauschal mit 2 % versteuert werden (einheitliche Pauschsteuer) oder individuell nach Lohnsteuerkarte.
- Kündigungsschutz: Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift auch bei Minijobbern, sofern die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt ist und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
- Arbeitszeit: Es gibt keine gesetzliche Mindest- oder Höchstarbeitszeit für Minijobs, allerdings muss die Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn pro Stunde erreichen.
- Urlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt auch bei Minijobbern 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche, umgerechnet auf die tatsächlichen Arbeitstage pro Woche.
Mindestlohn und Arbeitszeitberechnung
Die Verdienstgrenze beim Minijob ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro (Stand 2026) ergibt sich eine maximale monatliche Arbeitszeit von etwa 43,4 Stunden (556 Euro ÷ 12,82 Euro). Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzeichnen (§ 17 MiLoG) und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Häufige Fehler bei Minijob-Verträgen
- Fehlender Hinweis auf die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – der Arbeitgeber muss den Minijobber über dieses Wahlrecht informieren
- Keine Angabe der konkreten Arbeitszeiten – gerade bei flexiblen Minijobs muss zumindest eine Rahmenvereinbarung getroffen werden
- Vergessen des Urlaubsanspruchs – auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub
- Fehlender Hinweis auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – viele Arbeitgeber wissen nicht, dass auch Minijobber sechs Wochen Lohnfortzahlung erhalten
- Keine Regelung zur Probezeit – sofern eine Probezeit vereinbart wird, muss dies im Vertrag stehen
Praxistipp: Die Meldung bei der Minijob-Zentrale muss spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung erfolgen. Planen Sie die Vertragserstellung frühzeitig ein.
Minijob-Vertrag digital erstellen mit Contri
Mit Contri erstellen Sie einen vollständigen Minijob-Vertrag in wenigen Minuten. Unsere spezielle Minijob-Vorlage enthält alle Pflichtangaben nach dem Nachweisgesetz und berücksichtigt die sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten. Die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze und der Mindestlohn sind hinterlegt, sodass die maximale monatliche Arbeitszeit automatisch berechnet wird. Selbstverständlich können Sie den Vertrag anschließend digital unterschreiben lassen – mehr zur Rechtsgültigkeit digitaler Unterschriften unter /blog/digitale-unterschrift-rechtsgueltig-deutschland.
