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Probezeit Arbeitsvertrag: Regeln, Dauer & Kündigung 2026

Probezeit im Arbeitsvertrag: Maximale Dauer (6 Monate), Kündigungsfrist (2 Wochen), Kündigungsschutz & Besonderheiten bei Befristung und Minijob.

Contri

Contri Redaktion

Vertragsrecht & Compliance

Die Probezeit dient Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu, sich gegenseitig kennenzulernen und die Eignung zu prüfen. Während der Probezeit gelten besondere Regeln — insbesondere eine verkürzte Kündigungsfrist. In diesem Artikel erfahren Sie alles zu Dauer, Kündigung, Kündigungsschutz und Besonderheiten der Probezeit im Arbeitsvertrag. Einen Gesamtüberblick zum Arbeitsvertrag finden Sie auf /arbeitsvertrag.

Wie lange darf die Probezeit dauern?

Die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit beträgt sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Tarifverträge können kürzere Fristen vorsehen. In der Praxis vereinbaren die meisten Arbeitgeber eine Probezeit von drei bis sechs Monaten. Eine Verlängerung über sechs Monate hinaus ist nur in Ausnahmefällen möglich (z. B. durch Tarifvertrag). Bei Auszubildenden ist die Probezeit auf mindestens einen und höchstens vier Monate begrenzt (§ 20 BBiG).

Kündigung in der Probezeit: Frist und Voraussetzungen

Während der vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB) — ohne dass ein bestimmter Kündigungstermin (zum 15. oder Monatsende) eingehalten werden muss. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Ein Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden, da der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG erst nach sechs Monaten greift.

Kündigungsschutz in der Probezeit

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG). Da die Probezeit in diese Wartezeit fällt, kann der Arbeitgeber während der Probezeit grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Allerdings gelten auch in der Probezeit der besondere Kündigungsschutz (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder) sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot nach dem AGG.

Probezeit bei befristeten Verträgen

Auch in befristeten Arbeitsverträgen kann eine Probezeit vereinbart werden. Sie muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Befristungsdauer stehen. Das BAG hat entschieden, dass eine Probezeit von sechs Monaten bei einem auf ein Jahr befristeten Vertrag noch zulässig ist. Bei kürzeren Befristungen sollte die Probezeit entsprechend kürzer ausfallen. Mehr zu befristeten Verträgen unter /blog/befristeter-arbeitsvertrag-vorlage.

Probezeit im Minijob

Auch bei Minijobs kann eine Probezeit vereinbart werden — die gleichen gesetzlichen Regelungen gelten. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen. Da Minijobber denselben arbeitsrechtlichen Schutz genießen wie regulär Beschäftigte, gelten auch für sie die Nachweispflichten des NachwG. Mehr zum Minijob unter /blog/minijob-vertrag-vorlage.

Formulierung im Arbeitsvertrag

Die Probezeit muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart werden — es gibt keine 'automatische' Probezeit. Eine gängige Formulierung: 'Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.' Diese Klausel ist in allen Arbeitsvertrag-Vorlagen von Contri bereits enthalten.

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